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Schulrecht

Das Schulrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Schule betreffen. Es regelt insbesondere die mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden Rechte und Pflichten von Schülern, Lehrern, Eltern, Schulaufsicht und Schulträgern. Es ist Teil des öffentlichen Rechts, genauer des besonderen Verwaltungsrechts. Insofern sind auch hier die Fristen für Widersprüche, Klagen und Eilrechtsschutverfahren aus der VwGO und dem VwVfG zu beachten.


Mit unserer Expertise stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen rund um das Schulverhältnis Ihres Kindes  vertrauensvoll und beratend zur Seite. Dabei vertreten wir die Interessen Ihres Kindes gegenüber der Schulleitung oder dem zuständigen Schulamt und gerichtlich vor allen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten oder Verwaltungsgerichtshöfen.


Die bei weitem wichtigste rechtliche Grundlage in Hessen ist das Hessische Schulgesetz (HSchG). Es regelt unter anderem:


  • Lyrik über Erziehungsziele (§ 2) und Grundsätze zu ihrer Verwirklichung (§ 3). "Auf die Einheit des deutschen Schulwesens ist Bedacht zu nehmen" (§ 3 (14)).
  • Unterricht wird auf der Grundlage von Lehrplänen erteilt (§ 4).
  • Eltern sind über Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten (§ 7).
  • Religionsunterricht, Abmeldung von selbigem, Ethikunterricht (§ 8).
  • Schulbücher müssen zugelassen werden (§ 10).
  • Schulformen, Organisation der Schulen (§§ 11-55).
  • Schulpflicht und Berufsschulpflicht (§§ 56-68).
  • Rechte und Pflichten der Schüler und Eltern (§§ 69-72): Aufnahme in die Schule; Teilnahmeverpflichtung an ärztlichen Untersuchungen und Tests; Informationsrechte.
  • Leistungsbeurteilung, Noten, Zeugnisse, Versetzung, Kurseinstufung (relevant insbesondere an Gesamtschulen) (§§ 73-76).
  • Übergänge zwischen verschiedenen Schulformen (§§ 77,78), insbesondere Wahl der weiterführenden Schule: Am Ende der Grundschulzeit erfolgt eine Empfehlung, über die sich die Erziehungsberechtigten letztlich hinwegsetzen dürfen - ein wichtiger Unterschied zu der Regelung in einigen anderen Bundesländern (Bayern).
  • Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen, letztere in acht Abstufungen vom Unterrichtsausschluss für den Rest des Schultages über Klassenwechsel und Schulverweis bis hin zum Verweis von jeder Schule der besuchten Schulform (§ 82).
  • Datenschutz und statistische Erhebungen (§§ 83-85).
  • Rechtsstellung der Lehrer, diese sind in der Regel in das Beamtenverhältnis zu berufen, genießen die erforderliche pädagogische Freiheit und sind verpflichtet, sich fortzubilden (§ 86).
  • Die Schulleitung besteht aus dem Schulleiter, seinem Stellvertreter und Lehrern, die besondere Funktionsstellen innehaben; sie kann einzelne Aufgaben delegieren. Der Schulleiter ist nicht Dienstvorgesetzter der Lehrer, sondern übernimmt nur spezielle Aufgaben des Dienstvorgesetzten (§§ 87-91); der Nordrhein-Westfälische Schulleiter Friedrich Mahlmann hat die Narrenfreiheit, die sich manche Lehrer aufgrund dieser Regelung nehmen, in seinem Buch Pestalozzis Erben satirisch geschildert.
  • Schulaufsicht und Rechtsaufsicht über den Schulträger, Landesschulbeirat (§§ 92-97,99a).
  • Elternvertretungen (§§ 100-120).
  • Schülervertretungen (§§ 121-126).
  • Rechtsstellung: Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Finanzierung durch den Schulträger, Schulbudget (§ 127a).
  • Schulprogramm (§ 127b).
  • Schulkonferenz (§§ 128-132).
  • Lehrerkonferenzen (§§ 133-136).
  • Schulträger, in der Regel die Landkreise, kreisfreien Städte, einige weitere Städte, nach Vereinbarung auch andere kreisabhängige Gemeinden; gegebenenfalls Schulverbände (Verbände von Schulträgern); der Landeswohlfahrtsverband für Sonderschulen (§ 137-141,147,148).
  • Schulbezirke; Verpflichtung der Schulträger, für ein bestimmtes Schulangebot zu sorgen (§ 143,144).
  • Versicherung der Schüler gegen Sachschäden (§ 150).
  • Das Land trägt die Personalkosten für Lehrer, sozialpädagogische Mitarbeiter sowie Schulpsychologen (§ 151), während Sachkosten sowie Personalkosten für sonstige Mitarbeiter (Verwaltungspersonal, Schulassistenten, Hausmeister, Reinigungspersonal) der Schulträger aufkommt (§§ 155-158). Dazu barocke Detailregelungen über eventuelle Mischfinanzierung, die Kosten der Schülerbeförderung, die Stadt- und Kreisbildstellen, die Kosten für Gastschüler (§§ 157,161-165)
  • Stellen- und Mittelzuweisung sowie die Ausgestaltung der Lernmittelfreiheit werden durch Rechtsverordnung näher geregelt (§§ 152,153).
  • Schulen in freier Trägerschaft ("Privatschulen") als Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen; Privatunterricht (§§ 166-177).



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